Eine Meldung des Bundesverbands CarSharing e.V. (BCS) :
Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden
ist, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret
gehindert worden ist, abschleppen lassen. Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf mit Urteil vom 20. Februar 2024 entschieden und die Klage der Fahrzeugführerin
gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid abgewiesen (Aktenzeichen: 14 K 491/23).
Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche an der Düsseldorfer Straße in Duisburg abgestellt,
die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein
Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß fest und beauftragte
einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin und entfernte ihr
Fahrzeug von dem Parkplatz. Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber mit Leistungs- und
Gebührenbescheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine
Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor,
sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser Zeit seien noch weitere
Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.
Das Gericht hat nun entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war,
und zur Begründung ausgeführt: Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung
ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing
teilnimmt, wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde. Die
Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-
Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen
freigehalten werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das
verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert
hat. Das Abschleppen ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu
Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für
andere Kraftfahrer ausgeht. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Münster
Berufung beantragt werden.
Der bcs weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Gerichtsentscheidung sich auf das Handeln
des Ordnungsamtes bezieht. Ob sie auch Vorbildcharakter hat, wenn ein Carsharing-Anbieter
selbst abschleppt, ist dadurch nicht mit entschieden worden.